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Kann ich als beurlaubte*r Studierende*r an BOK-Veranstaltungen teilnehmen?

Bei einer Beurlaubung aufgrund von Mutterschutz oder der Pflege Familienangehöriger ist eine TN an einer BOK-Veranstaltung möglich.

In allen anderen Fällen (siehe hierzu das Beurlaubungsformular https://www.studium.uni-freiburg.de/de/studierendenservices/beurlaubung/docs/uni-freiburg-antrag-auf-beurlaubung.pdf) gilt:

Gemäß § 61 Abs. 2 Landeshochschulgesetz nehmen beurlaubte Studierende an der Selbstverwaltung nicht teil. Sie sind nicht berechtigt, Lehrveranstaltungen und Universitätseinrichtungen zu besuchen (mit Ausnahme der Informationszentren gemäß § 28 Landeshochschulgesetz). Sie sind jedoch berechtigt, Prüfungen abzulegen, die nicht Teil einer Lehrveranstaltung sind. Achtung: Beurlaubte Studierende sind nicht berechtigt, Abschlussprüfungen (einschl. Abschlussarbeit) abzulegen.